131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 21 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Unterlagen
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Geschäftsordnung des Landrats · Unterlagen
1. Der Regierungsrat (in der Regel die zuständige Direktion) hat den Kommissionen auf deren Verlangen insbesondere die Vorentwürfe zu Rechtssetzungsarbeiten, die Vernehmlassungseingaben und die Gutachten von Sachverständigen vorzulegen.
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