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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 21 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Unterlagen

Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Geschäftsordnung des Landrats · Unterlagen

1. Der Regierungsrat (in der Regel die zuständige Direktion) hat den Kommissionen auf deren Verlangen insbesondere die Vorentwürfe zu Rechtssetzungsarbeiten, die Vernehmlassungseingaben und die Gutachten von Sachverständigen vorzulegen.

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