131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 19 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Beizug von Sachverständigen
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Geschäftsordnung des Landrats · Beizug von Sachverständigen
1. Die Kommissionen können unter Mitteilung an die Direktionsvorstehenden und das Gerichtspräsidium ausserhalb der Verwaltung und der Gerichte stehende Sachverständige einladen.
2. Entstehen dadurch Kosten, sind diese vorgängig der Geschäftsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten.