131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 18 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Aufgaben
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Geschäftsordnung des Landrats · Aufgaben
1. Die Kommissionen sind beauftragt, dem Landrat zu den ihnen überwiesenen Geschäften schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
2. Die Kommissionen können zudem innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aus eigener Initiative Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.