§ 17a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Geschäftsleitung
§ 17a Geschäftsordnung des Landrats · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung tritt auf Einladung des Landratspräsidiums oder auf Verlangen eines Fraktionspräsidiums zusammen.
2. Die Geschäftsleitung hat folgende weitere Aufgaben
a. Sie setzt die ordentlichen Sitzungen des Landrats fest.
b. Sie regelt den Bezug und die Verteilung der Vorlagen.
c. Sie weist die Vorlagen und Eingaben an eine oder mehrere Kommissionen und bestimmt die Federführung.
d. Sie stellt dem Landrat Antrag über die Bildung und Grösse von Spezialkommissionen und die direkte Behandlung von Vorlagen.
e. Sie koordiniert zusammen mit den Präsidien der ständigen Kommissionen die Kommissionstätigkeit.
f. Sie genehmigt die Protokolle des Landrats.
g. Sie handhabt die Geschäftsordnung und beantragt allfällige Änderungen.
h. Sie entscheidet über die Platzzuteilung auf der Pressetribüne.
i. Sie wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen.
j. Sie beantragt dem Landrat die Durchführung von Grundsatzdebatten, die zeitliche Beschränkung von Debatten und die verbundene Beratung sachlich zusammengehörender Geschäfte.
k. Sie erörtert die Haltung und das Vorgehen des Landrats bei Kompetenzstreitigkeiten mit dem Regierungsrat.
l. Sie behandelt die ihr von der Geschäftsleitung oder von Fraktionen zur Begutachtung zugewiesenen Probleme der Parlamentsarbeit.
m. Sie beschliesst über die Zuteilung der Kommissionssitze gemäss § 27 Abs. 2 des Landratsgesetzes.