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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 15 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Stellvertretung der Vizepräsidien

Organisation des Landrats - Leitungsorgane
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§ 15 Geschäftsordnung des Landrats · Stellvertretung der Vizepräsidien

1. Sind das Landratspräsidium und die Vizepräsidien abwesend, so bestimmt der Landrat für das Landratspräsidium und das Vizepräsidium einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Diese Wahlen werden von einem Mitglied der Geschäftsleitung geleitet.

2. ...

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