131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 12 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Jährliche Wahlen
Organisation des Landrats - Leitungsorgane
§ 12 Geschäftsordnung des Landrats · Jährliche Wahlen
1. Der Landrat wählt in der 1. Sitzung jeder Amtsperiode und in der letzten Sitzung des Amtsjahres für die Dauer eines Jahres
a. * das Landratspräsidium;
b. * die Vizepräsidien des Landrats;
c. * ...
d. * das Präsidium sowie das Vizepräsidium des Regierungsrates.