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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 12 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Jährliche Wahlen

Organisation des Landrats - Leitungsorgane
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§ 12 Geschäftsordnung des Landrats · Jährliche Wahlen

1. Der Landrat wählt in der 1. Sitzung jeder Amtsperiode und in der letzten Sitzung des Amtsjahres für die Dauer eines Jahres

a. * das Landratspräsidium;

b. * die Vizepräsidien des Landrats;

c. * ...

d. * das Präsidium sowie das Vizepräsidium des Regierungsrates.

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