131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 11a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Anpassung der Entschädigungen
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Entschädigungen
§ 11a Geschäftsordnung des Landrats · Anpassung der Entschädigungen
1. Zu Beginn jeder Amtsperiode kann die Geschäftsleitung dem Landrat eine Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung beantragen.