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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 11a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Anpassung der Entschädigungen

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Entschädigungen
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§ 11a Geschäftsordnung des Landrats · Anpassung der Entschädigungen

1. Zu Beginn jeder Amtsperiode kann die Geschäftsleitung dem Landrat eine Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung beantragen.

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