Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 11 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Fraktionsentschädigungen

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Entschädigungen
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§ 11 Geschäftsordnung des Landrats · Fraktionsentschädigungen

1. Den Fraktionen werden folgende Beiträge ausgerichtet

a. * Grundbetrag pro Fraktion und Jahr CHF 16'000.-;

b. * Zusatzbetrag pro Mitglied und Jahr CHF 700.-.

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