131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 11 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Fraktionsentschädigungen
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Entschädigungen
§ 11 Geschäftsordnung des Landrats · Fraktionsentschädigungen
1. Den Fraktionen werden folgende Beiträge ausgerichtet
a. * Grundbetrag pro Fraktion und Jahr CHF 16'000.-;
b. * Zusatzbetrag pro Mitglied und Jahr CHF 700.-.