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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 10 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Ausserordentliche Entschädigungen

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Entschädigungen
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§ 10 Geschäftsordnung des Landrats · Ausserordentliche Entschädigungen

1. Für die Sitzungsleitung erhalten das Landratspräsidium und die Präsidien der Kommissionen und Subkommissionen das doppelte Sitzungsgeld.

2. Das Landratspräsidium bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsentschädigung von CHF 6‘000.-.

3. Die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2‘150.- jährlich.

4. Über Entschädigungen für andere ausserordentliche Beanspruchungen entscheidet die Geschäftsleitung.

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