131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 10 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Ausserordentliche Entschädigungen
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Entschädigungen
§ 10 Geschäftsordnung des Landrats · Ausserordentliche Entschädigungen
1. Für die Sitzungsleitung erhalten das Landratspräsidium und die Präsidien der Kommissionen und Subkommissionen das doppelte Sitzungsgeld.
2. Das Landratspräsidium bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsentschädigung von CHF 6‘000.-.
3. Die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche Entschädigung von CHF 2‘150.- jährlich.
4. Über Entschädigungen für andere ausserordentliche Beanspruchungen entscheidet die Geschäftsleitung.