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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 1 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Eröffnung

Eröffnung und Sitzordnung
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§ 1 Geschäftsordnung des Landrats · Eröffnung

1. Bis zur Wahl des Landratspräsidiums führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz (Alterspräsidium).

2. Es wird durch 6 weitere, von den Fraktionen bezeichnete Ratsmitglieder unterstützt, die mit ihm zusammen die provisorische Geschäftsleitung bilden.

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