131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 1 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Eröffnung
Eröffnung und Sitzordnung
§ 1 Geschäftsordnung des Landrats · Eröffnung
1. Bis zur Wahl des Landratspräsidiums führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz (Alterspräsidium).
2. Es wird durch 6 weitere, von den Fraktionen bezeichnete Ratsmitglieder unterstützt, die mit ihm zusammen die provisorische Geschäftsleitung bilden.