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120 GpR CH-BL

§ 99 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 99 GpR · Inkrafttreten

1. Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Soweit es Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht enthält, bedarf es der Genehmigung durch den Bundesrat.

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