Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 98 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 98 GpR · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

← § 97 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 99 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →