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GpR
CH-BL
§ 97 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Amtsperiode der Gemeindeorgane
Schlussbestimmungen
§ 97 GpR · Amtsperiode der Gemeindeorgane
1. Für alle Gemeindeorgane, deren Amtsperiode am 31. Dezember 1983 abläuft, wird diese bis zum 30. Juni 1984 verlängert.
2. Die Amtsperiode der Wahlbüros beginnt neu am 1. Juli 1984.