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120 GpR CH-BL

§ 94 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Förderung der Stimmbeteiligung

Schlussbestimmungen
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§ 94 GpR · Förderung der Stimmbeteiligung

1. Der Regierungsrat kann Projekte zur Hebung der Stimmbeteiligung fördern und unterstützen oder selber durchführen. Er kann, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, gezielte Untersuchungen über das Wahlverhalten veranlassen.

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