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GpR
CH-BL
§ 94 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Förderung der Stimmbeteiligung
Schlussbestimmungen
§ 94 GpR · Förderung der Stimmbeteiligung
1. Der Regierungsrat kann Projekte zur Hebung der Stimmbeteiligung fördern und unterstützen oder selber durchführen. Er kann, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, gezielte Untersuchungen über das Wahlverhalten veranlassen.