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120 GpR CH-BL

§ 90 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Beschwerdefrist, Aufschiebende Wirkung

Beschwerde beim Kantonsgericht
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§ 90 GpR · Beschwerdefrist, Aufschiebende Wirkung

1. Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) einzureichen.

2. Es kommt ihr nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

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