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GpR
CH-BL
§ 90 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Beschwerdefrist, Aufschiebende Wirkung
Beschwerde beim Kantonsgericht
§ 90 GpR · Beschwerdefrist, Aufschiebende Wirkung
1. Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) einzureichen.
2. Es kommt ihr nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.