120
GpR
CH-BL
§ 9 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Leere Zettel und Stimmen
Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
§ 9 GpR · Leere Zettel und Stimmen
1. Ein Stimm- bzw. Wahlzettel ist leer, wenn er überhaupt nicht ausgefüllt worden ist.
2. Eine Stimme ist leer, wenn auf einem gültigen Stimmzettel eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.
3. Bei Verhältniswahlverfahren gilt für die Behandlung der leeren Stimmen § 39.