120
GpR
CH-BL
§ 88 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden
Beschwerde beim Kantonsgericht
§ 88 GpR · Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden
1. Beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) kann Beschwerde erhoben werden
a. gegen Entscheide des Regierungsrats über Beschwerden gemäss § 83 Abs. 1;
b. gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrats wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;
c. gegen Verfügungen der Landeskanzlei nach diesem Gesetz.
2. Gegen Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung einer Volks- oder Gemeindeinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees bzw. der federführenden Gemeinde zu.