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120 GpR CH-BL

§ 88 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

Beschwerde beim Kantonsgericht
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§ 88 GpR · Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

1. Beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) kann Beschwerde erhoben werden

a. gegen Entscheide des Regierungsrats über Beschwerden gemäss § 83 Abs. 1;

b. gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrats wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;

c. gegen Verfügungen der Landeskanzlei nach diesem Gesetz.

2. Gegen Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung einer Volks- oder Gemeindeinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees bzw. der federführenden Gemeinde zu.

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