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GpR
CH-BL
§ 87 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmungen und Wahlen des Bundes
Beschwerde beim Regierungsrat
§ 87 GpR · Abstimmungen und Wahlen des Bundes
1. Entscheide des Regierungsrats über Beschwerden bei Abstimmungen und Wahlen des Bundes sind unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Rechtsmittel endgültig.