Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 87 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmungen und Wahlen des Bundes

Beschwerde beim Regierungsrat
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§ 87 GpR · Abstimmungen und Wahlen des Bundes

1. Entscheide des Regierungsrats über Beschwerden bei Abstimmungen und Wahlen des Bundes sind unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Rechtsmittel endgültig.

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