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120 GpR CH-BL

§ 86 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Entscheid und Verfügungen

Beschwerde beim Regierungsrat
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§ 86 GpR · Entscheid und Verfügungen

1. Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Mängel fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.

2. Er hebt eine Abstimmung oder Wahl auf, wenn er Mängel feststellt, welche nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen.

3. Beschwerden gemäss § 83 Abs. 1 sind unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos.

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