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120 GpR CH-BL

§ 85 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Aufschiebende Wirkung

Beschwerde beim Regierungsrat
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§ 85 GpR · Aufschiebende Wirkung

1. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

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