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GpR
CH-BL
§ 83 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden
Beschwerde beim Regierungsrat
§ 83 GpR · Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden
1. Beim Regierungsrat kann Beschwerde erhoben werden
a. wegen Verletzung des Stimmrechts;
b. * wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen; vorbehalten bleibt § 88 Abs. 1 Bst. b;
c. * gegen Zwischenverfügungen der verfahrensleitenden Instanz gemäss § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft[6], gestützt auf Bst. a und b.
2. Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung über die Vorprüfung einer Volksinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees zu.
3. Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen, spätestens jedoch am 3. Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses.