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120 GpR CH-BL

§ 83 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

Beschwerde beim Regierungsrat
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§ 83 GpR · Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

1. Beim Regierungsrat kann Beschwerde erhoben werden

a. wegen Verletzung des Stimmrechts;

b. * wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen; vorbehalten bleibt § 88 Abs. 1 Bst. b;

c. * gegen Zwischenverfügungen der verfahrensleitenden Instanz gemäss § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft[6], gestützt auf Bst. a und b.

2. Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung über die Vorprüfung einer Volksinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees zu.

3. Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen, spätestens jedoch am 3. Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses.

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