Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 82 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Anwendbare Bestimmungen

Referendum und Initiative in der Gemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82 GpR · Anwendbare Bestimmungen

1. Die §§ 54-57, 59-63, 67-74, 78, 78a Abs. 3-5, 79, 81 und 91 gelten sinngemäss auch für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970.

2. Die Veröffentlichungen erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

3. Zuständig sind: die Gemeindeverwaltung anstelle der Landeskanzlei, der Gemeinderat bzw. der Bürgerrat anstelle des Regierungsrats, die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat anstelle des Landrats.

← § 81c GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 83 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →