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120 GpR CH-BL

§ 81c Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Rückzug der Initiative

Besondere Bestimmungen für Gemeindebegehren
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§ 81c GpR · Rückzug der Initiative

1. Jede Gemeindeinitiative kann zurückgezogen werden.

2. Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat kann den Gemeinderat zum vorneherein zum Rückzug der Initiative ermächtigen.

3. Der Rückzug gilt als beschlossen, wenn das Begehren von so vielen Gemeinden zurückgenommen wird, dass das Quorum von 5 Gemeinden nicht mehr erfüllt ist.

4. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

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