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120 GpR CH-BL

§ 81b Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zustandekommen

Besondere Bestimmungen für Gemeindebegehren
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§ 81b GpR · Zustandekommen

1. Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob das Gemeindebegehren zustande gekommen ist.

2. Sie ist befugt, formelle Mängel bei den betreffenden Gemeinden direkt beheben zu lassen.

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