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120 GpR CH-BL

§ 81a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Formelle Voraussetzungen

Besondere Bestimmungen für Gemeindebegehren
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§ 81a GpR · Formelle Voraussetzungen

1. Gemeindebegehren gemäss § 49 Abs. 1 der Verfassung werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindeversammlungen bzw. der Einwohnerräte gefasst. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.

2. Das Begehren hat folgende Angaben zu enthalten

a. die Angabe des Beschlusses, gegen den das Referendum ergriffen wird, bzw. den Wortlaut der Initiative;

b. bei Initiativen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; gegebenenfalls die Ermächtigung an den Gemeinderat zum Rückzug der Initiative (§ 81c Abs. 2);

c. die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

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