Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 8 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimm- und Wahlzettel

Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
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§ 8 GpR · Stimm- und Wahlzettel

1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benutzt werden.

2. Stimm- und Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen.

3. Stimm- und Wahlzettel müssen den Willen des Stimmenden eindeutig erkennen lassen.

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