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GpR
CH-BL
§ 8 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimm- und Wahlzettel
Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
§ 8 GpR · Stimm- und Wahlzettel
1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benutzt werden.
2. Stimm- und Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen.
3. Stimm- und Wahlzettel müssen den Willen des Stimmenden eindeutig erkennen lassen.