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120 GpR CH-BL

§ 7a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Elektronische Stimmabgabe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7a GpR · Elektronische Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt werden.

3. Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, sachlich und zeitlich eingrenzen.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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