§ 78a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Weitere Behandlungsfristen
§ 78a GpR · Weitere Behandlungsfristen
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat innert 3 Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens eine Vorlage zur Rechtsgültigkeit der Initiative.
2. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Zustimmung zur Initiative oder deren Ablehnung seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens in der Regel innert
a. * 6 Monaten bei formulierten Initiativen;
b. * 12 Monaten bei nichtformulierten Initiativen.
2bis. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem nichtformulierten Begehren Folge zu geben, unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat in der Regel innert 12 Monaten seit der Zustimmung eine entsprechende Vorlage.
3. Der Landrat kann im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee eine Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfristen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 der Kantonsverfassung anordnen. Der Beschluss des Landrats ist endgültig.
4. Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen.
5. Im Falle eines Säumnisses legt das Präsidium des Kantonsgerichts (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf Antrag des Initiativkomitees nach Anhören des Regierungsrats und des Landrats den Abstimmungstermin fest.