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120 GpR CH-BL

§ 78 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Behandlung

Behandlung und Abstimmung
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§ 78 GpR · Behandlung

1. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat zu gültig zustandegekommenen Volksinitiativen Bericht und stellt Antrag.

2. Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.

3. Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

4. Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert 2 Jahren seit der Zustimmung eine entsprechende Vorlage aus. Der Landrat bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.

5. Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

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