Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 74 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Rückzug

Volksinitiative
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§ 74 GpR · Rückzug

1. Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden.

2. Der Rückzug ist nicht mehr zulässig

a. * ...

b. wenn der Regierungsrat die Volksabstimmung über eine Volksinitiative festgesetzt hat.

3. Wird eine Initiative zurückgezogen, unterliegt ein formulierter Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, sofern der Landrat diesen mit mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst und nicht durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt.

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