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GpR
CH-BL
§ 74 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Rückzug
Volksinitiative
§ 74 GpR · Rückzug
1. Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug ist nicht mehr zulässig
a. * ...
b. wenn der Regierungsrat die Volksabstimmung über eine Volksinitiative festgesetzt hat.
3. Wird eine Initiative zurückgezogen, unterliegt ein formulierter Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, sofern der Landrat diesen mit mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst und nicht durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt.