Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 73 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verfügung

Volksinitiative
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§ 73 GpR · Verfügung

1. Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist.

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