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120 GpR CH-BL

§ 72 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Prüfung des Zustandekommens

Volksinitiative
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§ 72 GpR · Prüfung des Zustandekommens

1. Die Landeskanzlei prüft, ob eine Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.

2. Ungültig sind

a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 69 und 70 nicht erfüllen;

b. Unterschriften von Unterzeichnenden, die nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

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