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120 GpR CH-BL

§ 71 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einreichung

Volksinitiative
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§ 71 GpR · Einreichung

1. Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft und spätestens 2 Jahre seit der Veröffentlichung des Titels und Texts im Amtsblatt einzureichen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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