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GpR
CH-BL
§ 71 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einreichung
Volksinitiative
§ 71 GpR · Einreichung
1. Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft und spätestens 2 Jahre seit der Veröffentlichung des Titels und Texts im Amtsblatt einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.