Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 70 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zusätzliche Bestimmungen

Volksinitiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 70 GpR · Zusätzliche Bestimmungen

1. Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 56), Stimmrechtsbescheinigung (§ 58), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 59) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 60 Abs. 3) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

← § 69 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 71 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →