§ 7 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimmabgabe
§ 7 GpR · Stimmabgabe
1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen an der Urne persönlich abgeben oder brieflich stimmen. Vorbehalten bleibt die Stimmabgabe der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen gemäss Bundesrecht.
1bis. Die elektronische Stimmabgabe richtet sich nach § 7a.
2. Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald die Stimmberechtigten im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Antwortkuvert muss bis zur Öffnung des Wahllokals am Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen.
3. Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Stimm- bzw. Wahlzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
4. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.