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120 GpR CH-BL

§ 69 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Unterschriftenliste

Volksinitiative
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§ 69 GpR · Unterschriftenliste

1. Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten

a. die politische Gemeinde, in welcher der oder die Unterzeichnende stimmberechtigt ist;

b. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;

c. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;

d. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

e. die Namen und Adressen von mindestens 7 Urhebern der Initiative (Initiativkomitee)

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