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120 GpR CH-BL

§ 68 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Vorprüfung

Volksinitiative
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§ 68 GpR · Vorprüfung

1. Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Landeskanzlei einzureichen. Diese stellt fest, ob die Formvorschriften gemäss § 69 erfüllt sind.

2. Ist der Titel einer Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslung Anlass, so wird er durch die Landeskanzlei nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee geändert.

3. Titel und Text der Initiative werden im Amtsblatt veröffentlicht.

4. Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Volksinitiative von der Landeskanzlei formell- und materiellrechtlich beraten lassen. Die Landeskanzlei kann Gutachter bzw. Gutachterinnen beiziehen.

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