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120 GpR CH-BL

§ 67 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einheitlicher Regelungsbereich

Allgemeines
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§ 67 GpR · Einheitlicher Regelungsbereich

1. Volks- und Gemeindebegehren haben sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich zu beschränken.

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