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GpR
CH-BL
§ 66 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verfassungsinitiative
Allgemeines
§ 66 GpR · Verfassungsinitiative
1. Das Volks- oder Gemeindebegehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.