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120 GpR CH-BL

§ 66 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verfassungsinitiative

Allgemeines
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§ 66 GpR · Verfassungsinitiative

1. Das Volks- oder Gemeindebegehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

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