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GpR
CH-BL
§ 65 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Nichtformulierte Initiative
Allgemeines
§ 65 GpR · Nichtformulierte Initiative
1. Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
2. Sind die Voraussetzungen gemäss § 64 nicht erfüllt, gilt das Volks- oder Gemeindebegehren als nichtformulierte Initiative.