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120 GpR CH-BL

§ 65 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Nichtformulierte Initiative

Allgemeines
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§ 65 GpR · Nichtformulierte Initiative

1. Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.

2. Sind die Voraussetzungen gemäss § 64 nicht erfüllt, gilt das Volks- oder Gemeindebegehren als nichtformulierte Initiative.

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