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GpR
CH-BL
§ 64 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Formulierte Initiative
Allgemeines
§ 64 GpR · Formulierte Initiative
1. Ein Volks- oder Gemeindebegehren gilt als formulierte Initiative, wenn es einen ausgearbeiteten Entwurf zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes enthält.
2. Sofern die Initiative Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen ändern oder aufheben will, hat sie diese im Initiativtext zu bezeichnen.