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120 GpR CH-BL

§ 61 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verfügung

Verfahren
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§ 61 GpR · Verfügung

1. Die Landeskanzlei erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht diese im Amtsblatt.

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