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120 GpR CH-BL

§ 60 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Prüfung des Zustandekommens

Verfahren
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§ 60 GpR · Prüfung des Zustandekommens

1. Die Landeskanzlei prüft, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.

2. Ungültig sind

a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 55 und 58 nicht erfüllen;

b. Unterschriften von Unterzeichnenden, welche nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist;

c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Refendumsfrist eingereicht worden sind.

3. Die Landeskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung durch die Gemeinden beheben, sofern das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.

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