§ 6 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Wahlbüro
§ 6 GpR · Wahlbüro
1. In jeder Einwohnergemeinde ist mindestens ein Wahlbüro von mindestens 5 Mitgliedern zu wählen.
1bis. Das Wahlbüro untersteht der Aufsicht des Gemeindepräsidiums.
2. ...
3. Wenn das Wahlbüro nicht genügend besetzt ist, setzt das Gemeindepräsidium geeignete handlungsfähige Ersatzleute ein.
4. Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe, kennzeichnet die Stimm- und Wahlzettel und ermittelt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.
5. Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es verboten, im Wahlbüro für andere Stimmberechtigte Stimm- und Wahlzettel auszufüllen.
6. Mitglieder des Wahlbüros, die an einer Wahl als Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt sind oder ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl oder Abstimmung nicht mitwirken.