Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 6 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Wahlbüro

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 GpR · Wahlbüro

1. In jeder Einwohnergemeinde ist mindestens ein Wahlbüro von mindestens 5 Mitgliedern zu wählen.

1bis. Das Wahlbüro untersteht der Aufsicht des Gemeindepräsidiums.

2. ...

3. Wenn das Wahlbüro nicht genügend besetzt ist, setzt das Gemeindepräsidium geeignete handlungsfähige Ersatzleute ein.

4. Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe, kennzeichnet die Stimm- und Wahlzettel und ermittelt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.

5. Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es verboten, im Wahlbüro für andere Stimmberechtigte Stimm- und Wahlzettel auszufüllen.

6. Mitglieder des Wahlbüros, die an einer Wahl als Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt sind oder ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl oder Abstimmung nicht mitwirken.

← § 5 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 7 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BGE 134 I 125 (Art. 6 Abs. 2 BWIS)
Cantonal Ordinance on Sporting Event Security Measures and Judicial Review Jurisdiction
Art. 24e BWIS . Ferner sieht die - nicht erst mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 eingeführte - Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 BWIS Aufgabenübertragungen an Gemeinden ausdrücklich vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber die Organisationsauton
1C_158/2007 (Art. 6 Abs. 2 BWIS)
Zurich Ordinance on Sports Violence Police Measures Challenged Over Judicial Review Basis
Art. 24e BWIS . Ferner sieht die - nicht erst mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 eingeführte - Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 BWIS Aufgabenübertragungen an Gemeinden ausdrücklich vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber die Organisationsauton