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GpR
CH-BL
§ 59 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Verfahren
§ 59 GpR · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen von § 56 nicht erfüllt sind.
2. Hat die stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.