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120 GpR CH-BL

§ 59 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Verfahren
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§ 59 GpR · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen von § 56 nicht erfüllt sind.

2. Hat die stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

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