Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 58 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimmrechtsbescheinigung

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 GpR · Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Landeskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch die Gemeinden bescheinigen.

1bis. Die Unterschriftenlisten können den Gemeinden bereits vor der Einreichung des Referendums zur Stimmrechtsbescheinigung vorgelegt werden.

2. Die Gemeinde bescheinigt, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

3. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

← § 57 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 59 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →