120
GpR
CH-BL
§ 57 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einreichung
Verfahren
§ 57 GpR · Einreichung
1. Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.