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120 GpR CH-BL

§ 57 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einreichung

Verfahren
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§ 57 GpR · Einreichung

1. Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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