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GpR
CH-BL
§ 56 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Unterschrift
Verfahren
§ 56 GpR · Unterschrift
1. Die Stimmberechtigten müssen ihre Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
1bis. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
2. Die Stimmberechtigten müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.
3. Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.