Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 56 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Unterschrift

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 GpR · Unterschrift

1. Die Stimmberechtigten müssen ihre Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

1bis. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

2. Die Stimmberechtigten müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.

3. Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

← § 55 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 57 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →