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120 GpR CH-BL

§ 55 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Unterschriftenliste

Verfahren
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§ 55 GpR · Unterschriftenliste

1. Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten

a. die politische Gemeinde, in welcher der Unterzeichner stimmberechtigt ist;

b. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat;

c. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);

d. * die Namen und Adressen von mindestens 3 Urhebern oder Urheberinnen des Referendums (Referendumskomitee).

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