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120 GpR CH-BL

§ 53 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

Besondere Fälle bei Totalrevision der Verfassung
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§ 53 GpR · Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

1. Wird bei einer zeitlich gestaffelten Abstimmung ein Verfassungsteil vom Volk abgelehnt, entscheidet der Verfassungsrat, ob dem Volk zuerst die übrigen Teile des Entwurfs vorgelegt werden oder ein 2. Entwurf auszuarbeiten ist.

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